Gesetze / Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren)

BImSchV 28 2004

§ 10 Vollzugsbehörden und Technische Dienste

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202004/10#abs-1 (1) Vollzugsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind

1.
das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde,
2.
für die Marktüberwachung die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202004/10#abs-2 (2) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung sind die zur Durchführung der in den Anhängen der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Prüfungen vom Kraftfahrt-Bundesamt benannten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202004/10#abs-3 (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der den Technischen Diensten übertragenen Aufgaben.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den nach Landesrecht zuständigen Behörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu übermitteln.

§ 9 § 11